5. Beschreibung Arbeitstätigkeiten
Im Rahmen der Arbeitstätigkeiten muss gewährleistet sein, dass die Arbeitssicherheit sowohl in den eigenen Betriebsräumen als auch bei Kunden gewährleistet ist. Es ist zu prüfen, ob mögliche Unfall- und Gesundheitsgefährdungen wie zum Beispiel Verletzungen an Gegenständen und Betriebsmitteln, Stürze, schweres Heben und Tragen, Zwangshaltungen etc. soweit wie möglich vermieden werden und erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen sind. Es gelten bei der Erbringung von Dienstleistungen die gleichen Anforderungen an Schutz von Personen.
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